Punkt 1:
Preusse ist jeder, der aus den bayrischen Kolonien Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg, Berlin sowie Brandenburg stammt bzw. dort geboren ist.
Punkt 2:
Preussen sind in Bayern nur geduldet. Ihre Aufenthaltserlaubnis wird nach den Verfahrensbedingungen für Kongo-Neger, Zigeuner undZulukaffern erteilt.
Punkt 3:
Jeder Preusse hat sich an der bayrischen Grenze einer Gesichts-, Seuchen- und Menschenähnlichkeitskontrolle zu unterziehen. Dabei ist besonders Augenmerk auf etwaige Ähnlichkeit mit Wolperdingern, Affenund Wildschweinen zu richten, wobei auch die Sauberkeit zu überpruefen ist.
In Zweifelsfällen stehen ausgebildete Diplom-Zoologen zur Verfügung. Kann der Zoologe sein Gutachten nicht sofort abgeben, soist der Preusse bis zur Entscheidung in den Tierpark Hellabrunn, München, Abt. Raubtiere einzuweisen. Der Transport dorthin hat in geschlossenen Güterwagen unter Aufsicht eines bewaffneten Begleitkommandos zu erfolgen.
Punkt 4:
Jeder Preusse hat in öffentlichen Verkehrsmitteln aufzustehen und unter Hochachtung der entsprechenden Höflichkeitsbestimmungen einem bayerden Platz anzubieten.
Punkt 5:
Jeder Preusse ist deutlich als solcher zu kennzeichnen, damit sichheder Bayer rechtzeitig vor ihm in Sicherheit bringen kann.
Punkt 6:
Den Preussen sind eigene Wohngebiete zuzuweisen, die täglich mindestens einmal aufSauberkeit zu überprüfen sind. Bayern ist der Zutritt wegender Seuchengefahr untersagt. Warnschilder sind in gebührendem Abstandanzubringen. Nach Einbruch der Dunkelheit haben sich die Preussen nurin den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbebieten zu bewegen, um dieTierfanggruppe des Tierparks nicht unnötig zu alarmieren.
Punkt 7:
Gaststätten für Preussen sind als solche zu kennzeichnen, da das darinnen herrschende Gebrüll und der Gestank einem Bayern nichtzuzumuten ist.
Punkt 8:
Jeder Preusse ist nach seinem Eintreffen in Bayern über aufrechten Gang, elektrischem Licht und Gebrauch von Messer und Gabel zu belehren. Dieses hat er durch drei Kreuze zu bestätigen, da erAnalphabet ist. Weiterhin ist er dahingehend zu belehren, dass es inBayern verboten ist, auf den Boden zu spucken, in der Kirche zurauchen, beim Essen zu rülpsen und zu schmatzen.
Punkt 9:
Jeder Preusse hat sich einem Bayern ehrfürchtig zu nähern und auf Knien zu warten, bis er angesprochen wird. Auf Verlangen hat er den Bayerndie Stiefel zu lecken.
Punkt 10:
Jeden dritten Tag hat der Preusse Frondienst zu leisten. Dabei ist erals Zug- oder Tragetier zu verwenden, da dies seiner Geländegängigkeit am besten gerecht wird.
Punkt 11:
Entfernt sich ein Preusse unerlaubt aus seinem Bereich, seinem Wohngebiet oder seiner Arbeitsstätte, so ist er dem Abschussfreigegeben und während einer Treibjagd mit Blattschuss zu erlegen. Die Beseitigung der Leiche übernimmt die Tierkörper-Verwertungsanstalt.
Punkt 12:
Jährlich einmal ist eine Tierexpedition auszurüsten, mit dem Auftrag, die wieder rückfällig gewordenen Preussen aus den Urwäldern nördlichdes Mains hervorzulocken. Besonders geeignet sind erfahrungsgemäss Kokosnüsse und Bananen.
Punkt 13:
Nach Überschreiten der bayrischen Grenze sind die Preussen in Rudeln zu je 10 Stück einzuteilen. Der menschenähnlichste ist als Leithammel einzustellen. Er haftet für sein Rudel.
Punkt 14:
Der Preusse ist als Halbmensch einzustufen. Bei guter Führung wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einem Dreiviertelmenschen empor zu arbeiten.
Punkt 15:
Als Angehöriger der bayrischen Kolonien gelten für den Preussen Sondergesetze. Im Normalfall ist er bei Vergehen mit Arbeitslager zubestrafen, damit er wenigstens einmal im Leben arbeitet. In Sonderfällen wird nach Punkt 11 dieses Merblattes verfahren.
Punkt 16:
Jeder Bayer ist Vorgesetzter des Preussen.
Punkt 17:
Täglich einmal ist der Preusse mit einem Ochsenfiesel zu züchtigen, damit er seine Klappe halbswegs geschlossen hält und weder vorlaut istnoch nachmault.
Punkt 18:
Beschwerden gegen o.a. Punkte sind im Ernstfall gem o.a. Punkt 15, im Wiederholungsfalle gem. Punkt 11 zu verfahren.
DER PRÄSIDENT DER KÖNIGLICH BAYRISCHEN FREMDENPOLIZEI
Abtgl. Preussische Gastarbeiter